§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen
Worte der Verbundenheit – Florian Böhm, Bachleite 12, 84186 Vilsheim
(nachfolgend „Trauredner“ oder „Auftragnehmer“)
und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Brautpaar“ oder „Auftraggeber“) über die Durchführung freier Trauungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(3) Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie in Textform (§ 126b BGB) bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(4) Sofern individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen werden, haben diese Vorrang vor den Regelungen dieser AGB.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Die Präsentation und Beschreibung der Leistungen auf der Website, in Prospekten oder sonstigen Unterlagen des Auftragnehmers stellen kein verbindliches Angebot im rechtlichen Sinne dar, sondern dienen ausschließlich der Information und Einladung zur Abgabe einer Anfrage durch den Auftraggeber.
(2) Nach einer Anfrage des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer auf Grundlage der besprochenen Inhalte ein individuelles Angebot. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber dieses Angebot in Textform (z. B. per E-Mail oder über ein Online-Formular) bestätigt.
(3) Der Vertrag kann auch unter Nutzung elektronischer Signaturen oder durch die in einem Formular vorgesehene Unterschriftsfunktion digital geschlossen werden. In diesem Fall gilt der Vertrag mit elektronischer Bestätigung als rechtsverbindlich.
(4) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Angebot bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer in Textform.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eine Anfrage ohne Angabe von Gründen abzulehnen – insbesondere, wenn der gewünschte Termin bereits vergeben ist oder die Durchführung der Zeremonie aus organisatorischen Gründen nicht möglich erscheint.
§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt persönliche und individuell gestaltete Reden sowie die Durchführung freier Trauzeremonien und damit verbundene Dienstleistungen. Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der individuell getroffenen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt, Kreativität und nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen. Ein bestimmter Erfolg – insbesondere in Bezug auf Geschmack, Emotion oder Resonanz bei den Gästen – wird jedoch nicht geschuldet.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner Leistungen geeigneter Dritter (z. B. technischer Dienstleister, Musiker, Sprecher) zu bedienen, sofern hierdurch die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss, insbesondere Änderungen des Veranstaltungsortes, des Datums oder der Uhrzeit, bedürfen der Abstimmung und Bestätigung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Honorar bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen nach billigem Ermessen anzupassen.
(5) Nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung sind technische Dienstleistungen wie Bereitstellung von Ton- oder Lichttechnik, Mikrofonen oder Beschallungsanlagen, es sei denn, diese wurden ausdrücklich vereinbart.
(6) Der Leistungsort ergibt sich aus dem Vertrag. Mangels besonderer Vereinbarung gilt der Veranstaltungsort der Trauung als Leistungsort.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer sämtliche für die Vorbereitung und Durchführung der Trauzeremonie erforderlichen Informationen, Unterlagen und Angaben vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, die vom Auftragnehmer bereitgestellten Fragebögen zur Persönlichkeit und gemeinsamen Geschichte des Paares sowie gegebenenfalls den Fragebogen zur Location vollständig auszufüllen und spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Trautermin über das vom Auftragnehmer bereitgestellte Online-Formular oder auf dem vereinbarten Weg zu übermitteln.
(3) Die rechtzeitige Übermittlung der Fragebögen ist wesentliche Voraussetzung für die Erstellung der individuellen Traurede und die Planung der Zeremonie. Gehen die ausgefüllten Fragebögen verspätet ein, kann der Auftragnehmer keine Gewähr für die termingerechte und inhaltlich vollständige Ausarbeitung der Rede übernehmen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Mehraufwand gesondert zu berechnen oder – falls eine ordnungsgemäße Vorbereitung nicht mehr möglich ist – vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, vereinbarte Gesprächstermine, insbesondere Vorgespräche und Abstimmungstermine, pünktlich wahrzunehmen und Terminverschiebungen frühzeitig mitzuteilen.
(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Tag der Zeremonie die organisatorischen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören insbesondere ein geeigneter, witterungsgeschützter Standort für die Durchführung der Zeremonie, ausreichende Sitzgelegenheiten sowie – soweit erforderlich – eine funktionierende Beschallung.
(6) Sofern der Auftraggeber Dritte (z. B. Musiker, Fotografen, Weddingplanner) einbindet, sorgt er für deren rechtzeitige Information und Koordination, damit ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist.
(7) Entstehen dem Auftragnehmer infolge unvollständiger, verspäteter oder fehlerhafter Angaben Mehraufwände oder Verzögerungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den daraus resultierenden Zeit- oder Kostenaufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
(8) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass durch bereitgestellte Inhalte (z. B. Texte, Musik, Fotos, Zitate) keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer solchen Rechtsverletzung entstehen.
§ 5 Honorar und Zahlungsbedingungen
(1) Das vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu zahlende Honorar ergibt sich aus dem jeweils individuell erstellten Angebot. Alle Preisangaben erfolgen in Euro. Der Auftragnehmer ist Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG, daher wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Nach Annahme des Angebots und Abschluss des Vertrages wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamthonorars fällig. Mit Zahlungseingang dieser Anzahlung gilt der vereinbarte Termin als verbindlich reserviert.
(3) Der Restbetrag des Honorars ist spätestens zehn (10) Kalendertage vor dem vereinbarten Trautermin ohne Abzug auf das im Angebot bzw. in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
(4) Geht die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Termin anderweitig zu vergeben oder – nach vorheriger Mahnung – vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gelten die Regelungen zum Rücktritt des Auftraggebers (§ 7) entsprechend.
(5) Neben dem vereinbarten Honorar können zusätzliche Kosten entstehen, insbesondere für:
a) Fahrtkosten, Übernachtungen oder Verpflegungsmehraufwand gemäß der vertraglichen Vereinbarung,
b) individuell beauftragte Zusatzleistungen (z. B. Erstellung einer personalisierten Erinnerungsmappe oder eines Fotobuchs der Rede),
c) Mehraufwand infolge von Änderungen durch den Auftraggeber nach Vertragsschluss.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen über bereits erbrachte Teilleistungen zu stellen.
(7) Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn sie auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen sind. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu verlangen.
§ 6 Terminreservierung und Durchführung
(1) Der vereinbarte Trautermin gilt als verbindlich reserviert, sobald die im Angebot festgelegte Anzahlung gemäß § 5 Abs. 2 beim Auftragnehmer eingegangen ist. Erfolgt die Anzahlung nicht innerhalb der im Angebot genannten Frist, kann der Auftragnehmer den Termin anderweitig vergeben, ohne dass hieraus Ersatzansprüche des Auftraggebers entstehen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, am vereinbarten Tag der Trauzeremonie rechtzeitig am Veranstaltungsort einzutreffen. Die Anwesenheit erfolgt in der Regel 30 Minuten vor Beginn der Zeremonie. Der Auftragnehmer steht dem Auftraggeber während der Zeremonie und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen davor und danach zur Verfügung.
(3) Die durchschnittliche Dauer der Trauzeremonie beträgt etwa 30 bis 45 Minuten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für durch den Auftraggeber oder Dritte verursachte Verzögerungen.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Zeremonie unter zumutbaren Witterungsbedingungen stattfinden kann. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Zeremonie unter freiem Himmel bei Regen, Sturm, extremer Hitze oder anderen witterungsbedingten Umständen durchzuführen, die die ordnungsgemäße Leistungserbringung oder die technische Sicherheit beeinträchtigen. In solchen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, einen geeigneten, witterungsgeschützten Ersatzort bereitzustellen.
(5) Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. erhebliche Verkehrsstörungen, Pannen oder Witterungseinflüsse), die eine rechtzeitige Anreise erheblich behindern, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Leistung dennoch zu erbringen.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der Zeremonie abzubrechen oder zu unterbrechen, wenn durch äußere Umstände, technische Defekte oder das Verhalten Dritter eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung nicht mehr gewährleistet ist.
(7) Wird der Trautermin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. verspäteter Beginn, organisatorische Mängel, ungeeignete Location), erheblich verzögert, kann der Auftragnehmer den zusätzlichen Zeitaufwand nach dem im Vertrag vereinbarten Stundensatz berechnen.
§ 7 Rücktritt, Stornierung und Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit schriftlich (per E-Mail oder Post) kündigen oder vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung beim Auftragnehmer.
(2) Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine anteilige Vergütung gemäß dem bis dahin erbrachten Leistungsumfang sowie auf folgende pauschale Entschädigungen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde:
- bis 6 Monate vor dem vereinbarten Trautermin: 30 % des vereinbarten Gesamthonorars,
- mehr als 3 Monate, aber bis 6 Wochen vor dem Trautermin: 60 % des vereinbarten Gesamthonorars,
- mehr als 3 Wochen, aber bis 3 Wochen vor dem Trautermin: 85 % des vereinbarten Gesamthonorars,
- bei weniger als 3 Wochen vor dem Trautermin: 95 % des vereinbarten Gesamthonorars.
Bereits geleistete Anzahlungen werden mit den vorstehenden Pauschalen verrechnet.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Hat der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Leistungen erbracht (z. B. Vorbereitungsgespräche, Textentwürfe, Ausarbeitung der Rede, Reiseplanung), sind diese gesondert zu vergüten, sofern sie über die vorgenannte Pauschale hinausgehen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung in Verzug ist,
b) wesentliche Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verletzt werden (z. B. Nichtübermittlung der Fragebögen oder fehlende Organisation der Veranstaltung), oder
c) die Durchführung der Zeremonie durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erheblich erschwert oder unmöglich wird.
(6) Kündigt der Auftragnehmer aus wichtigem Grund, gelten die Absätze (2) bis (4) entsprechend.
(7) Kann der Auftragnehmer die Leistung infolge von Krankheit, Unfall, Tod oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. Todesfall in der Familie, höhere Gewalt) nicht persönlich erbringen, entfallen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten. Bereits gezahlte Beträge werden in diesem Fall vollständig erstattet, sofern der Auftragnehmer die Leistung noch nicht erbracht hat.
(8) Hat der Auftragnehmer die individuelle Traurede bereits vollständig erstellt und übergibt diese dem Auftraggeber zur Durchführung durch einen vom Auftraggeber selbst organisierten Ersatzredner, so gilt die vertragliche Hauptleistung als im Wesentlichen erbracht.
In diesem Fall beträgt die Vergütung:
- 70 % des vereinbarten Gesamthonorars, wenn die Rede vollständig erstellt und in Textform an das Brautpaar übergeben wird;
- etwaige Zusatzleistungen (z. B. Fotobuch, Erinnerungsmappe) werden gesondert abgerechnet, sofern sie bereits produziert oder beauftragt wurden.
(9) Der Auftragnehmer wird sich in Fällen gemäß Absatz (7) nach besten Kräften bemühen, dem Auftraggeber einen geeigneten Ersatzredner vorzuschlagen. Eine Verpflichtung hierzu oder eine Haftung für die Leistungen eines Ersatzredners besteht nicht.
§ 8 Urheberrecht
(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Texte, Reden, Konzepte, Formulierungen und sonstigen kreativen Inhalte unterliegen dem Schutz des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Sie bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie dem Auftraggeber in schriftlicher oder digitaler Form übergeben wurden.
(2) Der Auftraggeber erhält an der individuell für ihn erstellten Traurede ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich zur einmaligen Verwendung im Rahmen der vereinbarten Zeremonie. Eine darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe oder Bearbeitung der Rede, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(3) Ton-, Video- oder sonstige Aufzeichnungen der Zeremonie, in denen der Auftragnehmer oder seine Werke erkennbar wiedergegeben werden, dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung angefertigt oder veröffentlicht werden.
(4) Wird die fertige Traurede im Krankheitsfall oder aus anderen in § 7 Abs. 7 und 8 genannten Gründen an den Auftraggeber übergeben, bleibt das Urheberrecht vollständig beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber darf die Rede ausschließlich einmalig im Rahmen der ursprünglich geplanten Zeremonie durch einen Ersatzredner oder eine Ersatzrednerin vortragen lassen. Eine weitere Nutzung, Weitergabe oder Veröffentlichung ist unzulässig.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Auszüge aus anonymisierten Redetexten oder Formulierungen für eigene Präsentationszwecke (z. B. Website, Portfolio oder Referenzen) zu verwenden, sofern keine Rückschlüsse auf das Brautpaar oder dessen persönliche Daten möglich sind.
§ 9 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Personenbezogene Daten sind insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Informationen zur Zeremonie sowie die im Rahmen der Fragebögen und Gespräche übermittelten Angaben.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der vertraglich vereinbarten Leistungen (z. B. Erstellung der Traurede, Kontaktaufnahme, Rechnungsstellung).
(3) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Druckdienstleister für Fotobücher oder an einen Ersatzredner im Krankheitsfall) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. In jedem Fall wird sichergestellt, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung) eingehalten werden.
(4) Die im Rahmen der Vertragsbeziehung erhobenen personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Erfüllung des Vertragszwecks, gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder berechtigte Interessen erforderlich ist. Nach Wegfall dieser Zwecke werden die Daten gelöscht oder anonymisiert.
(5) Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht,
a) Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO),
b) unrichtige Daten berichtigen zu lassen (Art. 16 DSGVO),
c) die Löschung seiner Daten zu verlangen (Art. 17 DSGVO),
d) die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen (Art. 18 DSGVO),
e) der Verarbeitung seiner Daten zu widersprechen (Art. 21 DSGVO), sowie
f) die Übertragung seiner Daten in einem gängigen Format zu verlangen (Art. 20 DSGVO).
(6) Zur Ausübung dieser Rechte genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail an info@worte-der-verbundenheit.de oder postalisch an:
Worte der Verbundenheit – Florian Böhm, Bachleite 12, 84186 Vilsheim.
(7) Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist:
Florian Böhm, Worte der Verbundenheit, Bachleite 12, 84186 Vilsheim.
(8) Der Auftraggeber hat das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu beschweren. Zuständig ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach.
§ 10 Einwilligung in Bild- und Tonaufnahmen
(1) Der Auftragnehmer fertigt selbst keine professionellen Foto- oder Filmaufnahmen der Zeremonie an, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Sofern im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung der Trauung Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen entstehen, auf denen der Auftragnehmer erkennbar ist, bedarf deren Veröffentlichung durch den Auftraggeber der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer freiwillig die Einwilligung erteilen, ausgewählte Fotos oder kurze Videosequenzen der Zeremonie, auf denen der Auftragnehmer erkennbar ist, zu verwenden. Diese dürfen ausschließlich zur Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit des Auftragnehmers genutzt werden, insbesondere auf der Website, in Social-Media-Kanälen, in Präsentationen oder Printmaterialien.
(3) Eine solche Einwilligung wird ausschließlich in Textform (z. B. per E-Mail oder Formular) eingeholt und ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich. Im Fall eines Widerrufs werden die betreffenden Inhalte umgehend entfernt, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei jeder Veröffentlichung sorgsam mit den Persönlichkeitsrechten des Auftraggebers umzugehen. Es werden keine sensiblen oder privaten Inhalte der Zeremonie (z. B. Eheversprechen, persönliche Details, private Gespräche) veröffentlicht.
(5) Die im Rahmen der Zeremonie durch Dritte (z. B. Fotografen, Gäste, Videografen) angefertigten Aufnahmen unterliegen der Verantwortung der jeweiligen Urheber. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Haftung.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle, Störungen oder Verzögerungen, die durch äußere Umstände verursacht werden, auf die er keinen Einfluss hat, insbesondere durch:
a) Witterungseinflüsse (Regen, Sturm, extreme Hitze, Lärm, unzumutbare Bedingungen am Veranstaltungsort),
b) technische Probleme, die vom Auftraggeber oder Dritten zu verantworten sind (z. B. Tonanlagen, Stromversorgung),
c) verspätete Ankunft infolge unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. Stau, Unfall, Straßensperrungen), sofern der Auftragnehmer diese nicht schuldhaft verursacht hat.
(5) Für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung (z. B. Lärmschutz, GEMA, Nutzung öffentlicher Flächen) ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungen Dritter, die vom Auftraggeber selbst beauftragt oder in die Zeremonie eingebunden wurden (z. B. Fotografen, Musiker, Weddingplanner).
(7) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 12 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen beide Vertragsparteien, die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise für die Dauer der Behinderung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren und außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegenden Ereignisse, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Hierzu zählen insbesondere:
a) Naturereignisse (z. B. Sturm, Hochwasser, Unwetter, Feuer, extreme Hitze),
b) Krankheit, Unfall, Tod oder sonstige schwerwiegende persönliche Ereignisse,
c) behördliche Anordnungen, gesetzliche Einschränkungen oder Veranstaltungsverbote (z. B. infolge von Pandemien),
d) Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, Streiks, Verkehrsstörungen oder sonstige Ereignisse, die eine rechtzeitige Anreise erheblich behindern.
(3) Wird die Durchführung der Zeremonie infolge höherer Gewalt unmöglich, sind beide Parteien für die Dauer der Verhinderung von ihren vertraglichen Hauptpflichten befreit. Bereits gezahlte Beträge werden – soweit keine Leistung erbracht wurde – vollständig erstattet.
(4) Ist die Zeremonie zwar durchführbar, aber eine Verschiebung des Termins aufgrund höherer Gewalt erforderlich, bemühen sich beide Parteien um eine einvernehmliche Festlegung eines Ersatztermins. Der Auftragnehmer wird den Ersatztermin – soweit verfügbar – bevorzugt anbieten.
(5) Kann kein Ersatztermin vereinbart werden, gilt der Vertrag als aufgehoben. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer nur den Anteil der bis dahin erbrachten Leistungen (z. B. Vorgespräche, Redevorbereitung).
(6) Hat der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt die Rede bereits vollständig erstellt und dem Auftraggeber übergeben oder übermitteln können, gilt die Hauptleistung als erbracht; § 7 Abs. 8 findet entsprechende Anwendung.
(7) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung infolge höherer Gewalt sind ausgeschlossen.
§ 13 Nebenabreden und Schriftform
(1) Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder abweichende Vereinbarungen, die vor oder während der Vertragsdurchführung getroffen werden, sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform (§ 126b BGB) bestätigt werden.
(2) Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Textform. Dieses Formerfordernis gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(3) Individuell getroffene Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die ausdrücklich schriftlich festgehalten wurden (z. B. in einem Angebot, einer Auftragsbestätigung oder einem gesonderten Zusatzvertrag), haben Vorrang vor den Regelungen dieser AGB.
(4) Streichungen, handschriftliche Ergänzungen oder Änderungen in Vertragsdokumenten, die nicht von beiden Parteien ausdrücklich bestätigt wurden, sind unwirksam.
§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zugrunde liegenden Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
(3) Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Vertrag oder diese AGB als lückenhaft erweisen sollten.
§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt er im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
(4) Der Sitz des Auftragnehmers ist 84186 Vilsheim. Für gerichtliche Verfahren gilt damit der Gerichtsstand Landshut als vereinbart.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 01.10.2025 in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
(2) Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist jederzeit auf der Website des Auftragnehmers unter www.worte-der-verbundenheit.de einsehbar oder wird dem Auftraggeber auf Wunsch in Textform zur Verfügung gestellt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB künftig geändert werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Änderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig in Textform mitgeteilt.
(4) Diese AGB ersetzen alle früheren Fassungen.